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Nachunternehmer­ordnung

Stand: 04.06.2024

Nachunternehmerordnung für Arbeits-, Brand- Umweltschutz sowie Anlagensicherheit (NU-O) der unten aufgeführten Service Concept Gesellschaften

Service Concept FM GmbH
Service Concept GM Ost GmbH
Service Concept GM Süd GmbH
Service Concept GM West GmbH
SERVICE CONCEPT building consult GmbH
SERVICE CONCEPT GRS Gebäudereinigungs- und Service GmbH

Nachfolgend SC

1. Ziel und Zweck

Ziel der Nachunternehmerordnung (NU-O) ist, für einen störungsfreien Ablauf von Arbeiten jeglicher Art zu sorgen und die Sicherheit insbsondere in den Bereichen Arbeits- Gesundheits-, Umwelt, Brandschutz sowie Anlagensicherheit zu gewährleisten. Damit sollen Verletzungen, Unfälle oder (arbeitsbedingte) Erkrankungen vermieden und mögliche Gefahren für
Leib und Leben, Gegenstände und Immobilien sowie die Umweltbelastungen reduziert werden.

Die NU-O enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des internen Ablaufes von Arbeiten und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Sicherheit der Mitarbeiter von Fremdfirmen Auftragnehmern/ Lieferanten und Subunternehmen (nachfolgend NU). Mit der vorliegenden NU-O wird jeder Auftragnehmer/Lieferant (im Weiteren
NU genannt) und dessen Mitarbeiter über die Bestimmungen, die in den Räumlichkeiten bzw. auf dem Betriebsgelände gelten, informiert. Der NU verpflichtet sich diese Bestimmungen einzuhalten und zu gewährleisten.

2. Geltungsbereich und allgemeine Regelungen

Die NU-O ist wesentlicher Bestandteil von allen Verträgen zwischen SC und NU, dessen Erfüllung eine geschuldete Nebenleistung ist. Die Bekanntgabe erfolgt über die Bestellung und/oder die AGB NU und kann jederzeit auf der website www.service-concept.eu abgerufen werden. Auf schriftliche Anforderung kann sie auch zur Verfügung gestellt werden. Die NU-O gilt sobald eine der Liegenschaften (Grundstück oder Objekt) der SC betreten wird. Die NU-O ist während des Aufenthaltes auf dem gesamten Betriebsgelände der SC einzuhalten. Der NU stellt die Einhaltung dieser NU-O durch seine Erfüllungsgehilfen sicher.

Gibt es zusätzliche behördliche Konkretisierungen (Genehmigungen, Anordnungen etc.), so ist der NU verpflichtet, diese bezüglich seiner Arbeiten einzuhalten. Ebenso sind die am jeweiligen Arbeitsort geltenden objektbezogenen oder betrieblichen Regelungen z. B. Hausordnung zu beachten. Der NU ist verpflichtet, die Einhaltung sämtlicher vorstehender Regelungen durch seine Erfüllungsgehilfen anzuordnen und die Einhaltung dieser Regelungen in geeigneter Art und Weise zu überprüfen. Darüber hinaus ist jeder Mitarbeiter des NU verpflichtet, selbständig für ein ausreichendes Schutzniveau zu sorgen.

2.1. Gestatteter Aufenthalt
Der Aufenthalt des NU bzw. seiner Mitarbeiter ist nur dort gestattet, wo es aufgrund des jeweiligen Arbeitsauftrages erforderlich ist. Dieser Bereich ist auf direktem Wege aufzusuchen und nach Beendigung der Arbeiten unter Beachtung der Anmelde- bzw. Abmeldepflichten auf direktem Wege zu verlassen. Ausgehändigte Schlüssel sind gegen Unterschrift auf dem Schlüsselprotokoll unmittelbar nach dem Abschluss der Arbeiten zurückzugeben. Im Übrigen gilt Ziffer 2.7..

2.2. Verantwortung des Auftragnehmers/Lieferant
Der NU übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass bei der Ausführung seiner Leistungen alle gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie die geltenden objekt-/betriebsspezifischen Vorschriften, insbesondere die Hausordnung des Objektes eingehalten werden.

2.3. Ansprechpartner zur NU-O
Für Belange der NU-O ist die auftragsverantwortliche Person seitens SC Ansprechpartner für den NU. Weiterhin stehen die jeweils regional zuständigen Bereichs- bzw. Regionalleiter zur Verfügung. Den Anweisungen und Empfehlungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Anweisungen gelten nicht im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung. 

2.4. Objektspezifische Einweisung
Für die sichere Durchführung des Auftrages wird vom NU ein ausreichend qualifizierter und der deutschen Sprache mächtiger Ansprechpartner als auftragsverantwortliche Person benannt. Änderungen dieser Person sind umgehend mitzuteilen.

2.5. Gefährdungsbeurteilung
Gefahren und Risiken sind vor der Ausführung der Arbeiten zu beurteilen (§ 5 ArbSchG). Erforderliche Schutzmaßnahmen sind einzuleiten und auf deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert und SC auf Verlangen vorgelegt werden.

2.6. Auskunfts- und Abstimmungspflichten
Auf Verlangen von SC und insbesondere der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Brandschutzbeauftragten und ggf. weiterer betrieblicher Beauftragten hat der NU Auskunft zu den in dieser NU-O behandelten Bereichen zu geben. Ebenso ist er zur Herausgabe von Nachweisdokumenten (z. B. Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweisen) verpflichtet.

2.7. An- und Abmeldung
Vor dem täglichen Arbeitsbeginn ist eine Anmeldung bei SC (ggf. telefonisch) und eine Eintragung im vorliegenden Firmenbuch/Schlüsselbuch notwendig. Die Eintragungen werden gemäß dem aktuellen Datenschutzgesetz vertraulich behandelt und vernichtet, sowie sie nicht mehr benötigt werden. SC ist verpflichtet, zwecks Feststellung von Stundennachweisen und zur Rechnungsprüfung, die Aufzeichnungen aufzubewahren. Mit dem Eintrag, verpflichtet sich der NU erneut zur Einhaltung dieser NU-O und der objektspezifischen Anweisungen während der Leistungserbringung. Ggf. übergebene Fremdfirmen-/Besucherausweise sind sichtbar zu tragen und vor Verlassen des Objekt zurückzugeben. Die Objekte sind zu einer mit SC abgestimmten Zeit zu verlassen. Vor Verlassen muss eine Austragung aus dem Firmenbuch/Schlüsselbuch erfolgen. Dieses gilt auch für kurzzeitige Materialfahrten oder für Pausenzeiten, wenn hierfür das Gelände verlassen wird. Erhaltene Schlüssel sind herauszugeben.

2.8. Einsatz von Nachunternehmern durch den Nachunternehmer
Der Einsatz von weiteren Nachunternehmern ist, wenn ein solcher grundsätzlich im Einzelauftrag gestattet ist, SC 48 Stunden vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Dies gilt auch für den Einsatz von Leiharbeitnehmern eines
Verleihers. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist SC berechtigt, den Einsatz des NU bzw. dessen Mitarbeiter zu untersagen.

2.9. Lagerung
Materialien dürfen nur an Orten gelagert werden, die zuvor mit SC vereinbart wurden. Die Lagerorte sind durch den NU zu sichern, so dass Risiken für Dritte, Diebstahl und Manipulation ausgeschlossen werden. Flure, Treppenhäuser, Verbindungswege, Flucht- und Rettungswege dürfen nicht für die Lagerung von Material benutzt werden. Dies gilt auch für nur kurzfristige Ablagerungen. Gehen von Lagerungen Risiken aus, was bei nicht gesicherten Lagerungen und Lagerungen in Flucht- und Rettungswegen immer anzunehmen ist, ist SC berechtigt die Güter auf Kosten des NU zu entsorgen. Insbesondere Technikzentralen sind keine Lagerstätten. Dort abgestellte Produkte, die nicht unmittelbar zur Verarbeitung am aktuellen Arbeitstag gebraucht werden, dürfen entsorgt werden.

2.10. Schäden und Schadensmeldungen
Der NU ist verpflichtet, die von ihnen verursachten Schäden unverzüglich gegenüber SC anzuzeigen.

2.11. Zuwiderhandlungen, Aufrechnung
Zuwiderhandlungen gegen die NU-O können zu einer Ermahnung und bei Wiederholung bzw. schwereren Verstößen zu einem Verweis aus dem Objekt und zur Kündigung des Vertrages führen. Hieraus resultierende
Kosten, Mehraufwendungen oder Schadenersatzansprüche werden dem NU in Rechnung gestellt, bzw. gegen dessen Forderungen aufgerechnet.

3. Brandschutz

Der NU hat sich an die Einhaltung des Brandschutzes zu halten, da SC durch den Eigentümer angewiesen ist, die Regeln zum Brandschutz wirkungsvoll durchzusetzen und Verstößen gegen diese Regeln frühzeitig entgegen zu wirken.

3.1. Allgemeine Hinweise
Druckgasflaschen (Acetylen, Sauerstoff, Propan) sind nach Verwendung zu schließen, die Leitungen drucklos zu machen und zu demontieren und Schutzkappen wieder aufzusetzen. Ein Transport darf nur mit geeigneten und für den Verwendungszweck vorgesehenen Transportmitteln (z. B. Flaschenkarren) durchgeführt werden. Eine Abstellung von Druckgasflaschen ist nur gesichert zulässig. Nach Montage von Schlauch- und Ventilpaketen ist die Dichtigkeit mittels eines Lecksuchsprays zu testen. Vor jedem Einsatz ist eine visuelle Prüfung der Betriebssicherheit durchzuführen. Die Entstehung von explosionsgefährlichen Atmosphären, egal welchen Ursprungs, ist wirksam zu verhindern. Die Lagerung leichtentzündlicher, entzündlicher und brandfördernder Stoffe über mehr als einen Arbeitstag und den für diesen Arbeitstag benötigten Mengen hinaus, bedarf einer schriftlichen Erlaubnis von SC. Elektrische Betriebsmittel sind nach Arbeitsende abzuschalten und Netzstecker sind zu ziehen.

3.2. Löschmittel
Die NU sind verpflichtet, die für ihre Arbeiten notwendigen Löschmittel etc. in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes eigenverantwortlich vorzuhalten und beizustellen. Ein Rückgriff auf die Einrichtungen zur Brandbekämpfung des jeweiligen Objektes ist nur im Gefahrfall gestattet. Diese Mittel dürfen nicht als entsprechende Ausrüstung zur Abwehr von Gefahren, die von den Arbeiten der NU ausgehen, mitgerechnet werden.

3.3. Rauchverbot und Verbot offenen Feuers
Bei Arbeiten bzw. Betreten des Grundstückes des Kunden besteht ein absolutes Rauchverbot und Verbot des Umgangs mit offenen Feuer. Das Rauchverbot gilt gemäß § 5 ArbStättV für Tabak, Rauche und Dämpfe von Cannabisprodukten und E-Zigaretten. Diese Maßnahme dient nicht nur dem Schutz der Gesundheit, sondern dient auch der Vermeidung von Brandgefahren.

3.4. Erlaubnisschein „Heißarbeiten“, Schneid- Trenn- Schleifarbeiten
5 Tage vor Ausführung von Schweiß- und Schneidarbeiten sowie verwandten Verfahren, ist ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten einzuholen und SC vorzulegen. Gleiches gilt für den Erlaubnisschein für Schneid- Trenn- und Schleifarbeiten.
Arbeiten, die Rauch- oder Staubemissionen verursachen gefährden die Gesundheit und sind durch emissionsärmere Arbeitsverfahren zu ersetzen (z. B. Sägen statt Trennen usw.). Sind Rauch- oder Staubemissionen nicht zu vermeiden, so sind Absaugeinrichtungen einzusetzen. In vielen Objekten sind die Räumlichkeiten mit aktiven Rauchmeldern ausgestattet. Rauch- oder Staubemissionen können die Rauchmelder auslösen. Eine Rauch- Stauberkennung wird automatisch und direkt an die örtliche Feuerwehr weitergeleitet und Evakuierungsalarme werden ausgelöst. Die Kosten der Fehleinsätze der Feuerwehr und solche, die unmittelbar und mittelbar aus einer Evakuierung resultieren, gehen zu Lasten der verursachenden NU. Daher sind vor Beginn der Arbeiten die betroffenen Rauchmelder zu schützen, abzudecken bzw. abzuschalten. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Rauchmelder zwingend wieder in einen einsatz- und betriebsbereiten Zustand zu bringen.

3.5. Verhalten bei Unfällen und Bränden
Das Verhalten bei Unfällen und im Brandfall ist auf den jeweiligen ausgehangenen Flucht- und Rettungsplänen zu entnehmen.

3.6. Verhalten bei Alarmen
Bei einem Alarm (Schallzeichen oder Ansage) sind sofort alle Arbeiten einzustellen und gegebenenfalls noch laufende Betriebsmittel still zu legen. Sammelstelle sind durch die Mitarbeiter unverzüglich aufsuchen. (Hilfebedürftige Personen sind hierbei gegebenenfalls zu unterstützen). Die Anweisungen der Brandschutz-/Evakuierungshelfern, SC, der Brandschutzbeauftragten und der Einsatzkräfte sind zu befolgen!

4. Arbeits- & Gesundheitsschutz

Der Schutz unserer Gesundheit und die Minimierung der Gefahren für Leib und Leben stehen an oberster Stelle. Daher verpflichtet sich der NU alle zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen Schutzmaßnahmen und behördlichen Anforderungen zu beachten.

4.1. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei Arbeiten im Rahmen dieser NU-O ist die dafür notwendige und einwandfreie PSA zu benutzen (z. B.: Arbeitssicherheitsschuhe, Schutzkleidung, Handschuhe, Helm, Gehörschutz oder Schutzmasken usw.). Die
Schutzausrüstung darf keine Defekte aufweisen, muss geprüft, einsatzbereit und sauber sein. Hinweisschilder und Symbole an Maschinen und Geräten sind zu beachten. Arbeiten mit Absturzgefahr nur durchführen, wenn entsprechende Absturzsicherungen oder Schutzvorrichtungen vorhanden
sind. Beim Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) muss weiterhin ein schriftliches Rettungskonzept vorliegen, hierin ausgebildetes Personal (Aufsichtsführende) während dieser Arbeiten in unmittelbarer Nähe anwesend und eine notwendige Rettungsausrüstung vorhanden
sein. Personal, das mit PSAgA arbeitet und als Aufsichtsführende tätig wird, muss über eine gültige Ausbildung in Erster-Hilfe insbesondere bei Hängetraumata verfügen.

4.2. Bereiche mit besonderen Anforderungen; Einhaltung der ASR A1.3
Der NU verpflichtet sich bei der Ausübung seiner tätigkeiten die Anforderungen gemäß ASR A1.3 einzuhalten, das umfasst insbesondere die Gestaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einschließlich der Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen sowie das Anlagen von Schutzausrüstung in den gesondert gekennzeichneten Bereichen. Die Fremdunternehmen sind dafür verantwortlich, ihren Angestellten entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Zur Kennzeichnung der Bereiche, mit besonderen Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung werden Kennzeichnungen gem. normativer Vorgaben, insbesondere der ASR A1.3 verwendet.

4.3. Arbeitsmittel – Allgemeine Anforderungen
Es dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, die für die vorgesehene Aufgabe geeignet sind und den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnungen sowie weiterer geltender rechtlicher und technischer Anforderungen, insbesondere den DIN Voschriften entsprechen. Es dürfen nur geprüfte Arbeitsmittel (nach DGUV Regelungen) eingesetzt werden. Die Prüfungsintervalle sind an der auf dem Arbeitsmittel angebrachten Plakette kenntlich zu machen. Eine Haftung für eingebrachte Werkzeuge und Geräte wird seitens SC nicht übernommen. SC verleiht weder Leitern, noch Gerüste o. ä. Arbeitsmittel. Die NU sind zur Sicherung ihres Eigentums verpflichtet. Eine Lagerung im Objekt darf nur mit Genehmigung der SC und in den von diesen hierfür zugewiesenen Bereichen erfolgen.

4.4. Innerbetrieblicher VerkehrFahrzeuge dürfen nur in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten
Parkstellen abgestellt werden. Sind die Grundstücksflächen nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet, so muss vor dem Befahren und Abstellen eine Abstimmung mit SC erfolgen.

4.5. Verbot von Alkohol, Drogen und Tätigkeiten unter Einfluß von Medikamenten
Bei der Durchführung von Arbeiten des NU oder seiner Erfüllungsgehilfen gilt ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot, sowie ein Verbot von Tätigkeiten unter Einfluss von Medikamenten, die zu einer Verkehrsuntauglichkeit und/oder geminderten Reaktionsgeschwindigkleit oder ähnlichem führen. Sind Beschäftigte infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel oder Medikamente nicht mehr in der Lage ihre Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, dürfen sie nicht weiter im Objekt beschäftigt werden und sind in Absprache mit SC unverzüglich aus dem Tättigkeitsbereich / Objekt zu entfernen. Entsprechende regelmäßige Kontrollen dürfen durch SC oder den Eigentümer des Objektes durchgeführt werden.

4.6. Einsatz von Gefahrstoffen
Gefahrstoffe dürfen nur unter Einhaltung der Gefahrstoffverordnung eingesetzt werden. Das Substitutionsgebot ist anzuwenden. Der Einsatz von Gefahrstoffen ist nur zulässig, wenn alle nötigen Schutzvorkehrungen für einen Störfall getroffen worden sind. Gefahrstoffe und deren Mengen sind vor Ausführung der Arbeiten der SC mittels eines Gefahrstoffkatasters anzuzeigen. Es dürfen nur von der SC zuvor genehmigte Gefahrstoffe eingesetzt werden. Gefahrstoff- Betriebsanweisungen sind unter Einhaltung
aller Schutzmaßnahmen zu beachten und die Sicherheitsdatenblätter sind bereitzuhalten. Erforderliche PSA ist zu benutzen. Es dürfen nur geeignete und gekennzeichnete Behälter benutzt werden. Nur Gefahrstoffmengen im Arbeitsbereich bereitstellen, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind. Der NU muss sicherstellen, dass durch den Einsatz von Gefahrstoffen keine Mitarbeiter anderer Firmen und unbeteiligte Dritte gefährdet werden.

4.7. Arbeiten mit Asbest und alter Künstlicher Mineralfaser (KMF)
Werden bei den Arbeiten durch den NU Verdachtsfälle für Asbest oder sog. Alter KMF gem. TRBS 521 gefunden, so ist SC sofort zu benachrichtigen und die aktuelle Arbeitsstelle sofort zu sichern.

4.8. Arbeiten in kontaminierten Bereichen
Arbeiten in kontaminierten Bereichen dürfen von NU nur dann vorgenommen werden, wenn die Leitung der Arbeiten durch eine Person vorgenommen wird, die über die Sachkunden gem. BGR 128 (DGUV R 101-004) bzw. TRGS 524 verfügen. Werden Kontaminationen erkannt oder vermutet, so ist unverzüglich SC schriftlich zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Arbeitsstelle ist umgehend zu sichern.

5. Umweltschutz

Der NU ist zur Einhaltung der Vorschriften des geltenden Umweltrechts verpflichtet und muss auf Verlangen von SC hierrüber auch Nachweise erbringen.

5.1. Pflichten des NU
Der NU verpflichtet sich:
• Energie- und Wassereffizienz zu fördern, einschließlich der Einhaltung spezifischer Standards,
• Verwendung energiesparender Maschinen und Geräte,
• Abfall minimieren und trennen (Papier, Glas, Batterien usw.),
• Umweltfreundliche Materialien bei der Instandhaltung nutzen,
• Lokale Partner und Lieferanten bevorzugen,
• Nachhaltige Nutzung und Ausstattung des Objekts, der Anlage anstreben,
• Technik für nachhaltige Bewirtschaftung einsetzen,
• Energieverbrauch senken und erneuerbare Energien fördern,
• Aktiv nach Effizienzsteigerungen suchen,
• Wassereffizienz verbessern und Recycling fördern,
• Maßnahmen für Abfalltrennung und Nachhaltigkeit unterstützen,
• Optimierung von Betriebszeiten, Temperaturen, Reinigungszyklen sind zu berücksichtigen,
• Einhaltung der Nachhaltigkeit bei Besprechungen zu berücksichtigen,
• Nachhaltigkeitskriterien für Personal zu integrieren und zu überwachen,
• Nutzung von öffentlichem Verkehr und Radfahren/Gehen zu fördern
• Sicherstellen, dass Dritte auch diese Grundsätze beachten
Der NU muss SC über Abweichungen informieren. Er muss zudem alle erforderlichen Informationen für das Berichtswesen bereitstellen. Der NU hat die für ein Nachhaltigkeits-Zertifikat erforderlichen Kriterien einzuhalten. Er und sein Team müssen die  Nachhaltigkeitsgrundsätze einhalten, Mitarbeiter entsprechend schulen und die Kosten dafür tragen.

Ebenso ist der NU zur nachhaltigen Beschaffung verpflichtet:
Die Beschaffungs- und Einkaufspolitik soll die Verwendung nachhaltiger Materialien und Produkte fördern, um negative Umwelt- und Gesellschaftseinflüsse zu reduzieren. Diese Richtlinien umfassen verschiedene Material- und Produktgruppen wie Verbrauchs- und Gebrauchsgüter sowie Dienstleistungen von Sub-/Nachunternehmern.
• Papierprodukte aus Recyclingmaterial (Blauer Engel, EU-Ökolabel, FSC-recycled, EUGROPA)
• Papierprodukte aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC- oder PEFC-Zertifikate)
• Regional hergestellte Papierprodukte (Rohstoffe und Produktion im Umkreis von 100 km)
• Schadstoffgeprüfte Toner und Tinten (Blauer Engel, DGUV Test, LGA schadstoffgeprüft)
• Toner- und Tintenmodule mit zertifiziertem Recycling-/Entsorgungsweg
• Wiederaufladbare Batterien/Akkus
• Hygienepapiere aus Recyclingmaterial (Blauer Engel, EU-Ökolabel)
• Hygienepapiere aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC- oder PEFC-Zertifikate)
• Regional hergestellte Hygienepapiere (Rohstoffe und Produktion im Umkreis von 100 km)
• Umweltverträgliche Betriebsstoffe (Schmiermittel, Kühlmittel) (Blauer Engel, EU-Ökolabel)
• Betriebsstoffe mit hoher Qualität für Gesundheit und Arbeitssicherheit (z. B. Blauer Engel)
• Umweltverträgliches, schadstoffgeprüftes, emissionsarmes Mobiliar (Blauer Engel, Gütezeichen der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel, EPEA-Zertifizierung, EU-Ökolabel)
• Holzprodukte/-werkstoffe aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC-/PEFCZertifikate)
• Umweltschonende, schadstoffgeprüfte, emissionsarme EDV-Geräte (Blauer Engel, DGUV Test, Eco-Kreis (TÜV Rheinland), Energy Star, LGA schadstoffgeprüft, EU-Ökolabel, EU-Energieeffizienzlabel)
• Umweltschonende Kleingeräte (Blauer Engel)
• Leuchten mit Umweltkennzeichnung (EU-Ökolabel, Blauer Engel)
• Sub-/Nachunternehmer müssen bestehende Beschaffungsrichtlinien einhalten und zertifiziert sein (z. B. ISO 14001, EMAS o. ä.).

5.2. Flüssigkeitseinleitungen und Abfalllagerung
Das Einleiten von flüssigen und festen Stoffen jeglicher Art in das Kanalsystem, sowie die Ablagerung von Abfällen in oder auf der Liegenschaft Bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SC. Das Benutzen objekteigener Sammelbehälter ist verboten. Die Entsorgung von Verpackungen und sonstigen Abfällen, die während der Arbeiten anfallen, erfolgt
grundsätzlich durch den NU. Entsorgungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizufügen.
Für Gefahrstoffe gelten immer die einschlägigen Lagervorschriften (Höchstmengen, Zusammenlagerungsverbote, Anforderungen an die Lagerbeschaffenheit). Produktreste von mitgebrachten und eingesetzten Stoffen, müssen von den Auftragnehmern nach Beendigung des Auftrages
wieder mitgenommen werden. Wassergefährdende Stoffe sind so zu handhaben, dass eine Schädigung der Umwelt ausgeschlossen ist. Bei allen Arbeiten hat der NU Energie – und Ressourcensparend zu arbeiten
und schädliche Emissionen und unnötige Störungen der Umgebung zu vermeiden.

6. Anlagensicherheit

Alle Arbeiten müssen gemäß der geltenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, technische Regeln etc.) durchgeführt werden.

6.1. Sicherheitskennzeichnungen
Das Entfernen oder Ändern von Sicherheitskennzeichnungen bzw. Absperrungen ist nur befugten Personen in Abstimmung mit der SC erlaubt.
Treten zusätzliche Gefahren auf bzw. wird deren  Eintritt möglich, so hat der NU selbständig für eine entsprechende Kennzeichnung zu sorgen und diese, nachdem sie aufgestellt wurde, mit SC abzustimmen.

6.2. Herstellen von Anschlüssen
Das Herstellen von Anschlüssen an Versorgungsleitungen jeder Art, z. B. Hydranten, Druckluft, Gas, Strom, usw. ist nur mit Zustimmung von SC erlaubt.

6.3. Verkehrssicherung
Vor dem Verlassen des Arbeitsortes ist dieser ausreichend durch das NU zu sichern. Gruben, Schächte, offenstehende Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind ausreichend durch Abdeckungen oder Umwehrungen zu sichern und bei Dunkelheit zu beleuchten. Absperrung und Sicherungsmaterial ist
durch die NU auf eigene Kosten für die notwendige Dauer der Absperrung bereit zu stellen. Dieser Zeitraum kann sich ggf. auch über die Dauer der
Arbeiten hinaus erstrecken. Arbeitsbereiche sind grundsätzlich zu reinigen, sauber und sicher zu halten. Hierzu gehört auch das Aufstellen von Schutzmittel wie z. B. Staubschutzwänden.

6.4. Arbeiten an brandschutzrelevanten Bauteilen
Für Arbeiten an brandschutzrelevanten Bauteilen, wie z. B. Rauch- und Feuerschutzabschlüssen, Brandschutzklappen, Wänden mit definiertem Brandwiderstand ist grundsätzlich ein Erlaubnisschein als schriftliche Freigabe des SC notwendig. Insbesondere bei Änderungen oder Ergänzungen von Leitungsführen sind die notwendigen Brandschottungen durch die NU fachgerecht einzubauen. Über Arbeiten an brandschutzrelevanten
Bauteilen sind durch die NU Fachunternehmererklärungen nebst ergänzender
Unterlagen (Zulassungen, Herstellerunterlagen etc.) mit der Abrechnung der Leistungen vorzulegen. Brandschotte sind zum Arbeitsende stets wiederherzustellen.

6.5. Arbeiten an Sicherheitstechnik
Arbeiten an sicherheitstechnischen Anlagen dürfen nur von besonders qualifizierten und, wenn notwendig, zertifizierten Personen vorgenommen werden.
Zu den sicherheitstechnischen Anlagen gehören insbesondere:
• Brandmeldeanlagen
• Feuerlöschanlagen
• Alarmierungsanlagen
• Notstromversorgungen
• Sicherheitsbeleuchtungen
• Blitzschutzanlagen
• Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Die vorgenannten Anlagen dürfen nicht, auch nicht temporär oder teilweise, ohne Abstimmung und Freigabe durch SC außer Betrieb gesetzt werden. Ggf. sind Kompensationsmaßnahmen abzustimmen und umzusetzen. Arbeiten an diesen Anlagen sind in den jeweiligen Anlagenbüchern zu vermerken. Liegen entsprechende Anlagenbücher nicht vor, so sind diese durch den NU zu erstellen. Werden Änderungen an den Anlagen vorgenommen, so sind diese zu dokumentieren und durch einen baurechtlich
anerkannten Sachverständigen abzunehmen. Die Abnahme ist durch den NU in Absprache mit dem SC zu veranlassen und zu bezahlen.

7. Schlussbemerkung

Dieses Dokument wird laufend überarbeitet und den sich wandelnden Gegebenheiten angepasst. Insbesondere wenn es als Anlage zu einem Nachunternehmer-Rahmenvertrag gemacht wird, ist der NU verpflichtet, sich laufend über den aktuellsten Stand zu informieren.